Mittwoch, 16. September 2009

Auskunftsrecht/Einsichtsgesuch

Grundsätzlich darf jede Person und jede Firma Daten sammeln, wenn sie für ihr Vorhaben auf diese Daten angewiesen ist. Die gesammelten Daten müssen aber rechtmässig beschafft werden. So darf eine Firma die Daten nicht mittels Betrug oder Diebstahl sammeln, auch sind Observationen in privaten Räumen nicht erlaubt. Gemäss Datenschutzgesetz hat jedermann das Recht, Auskunft über alle zu seiner Person gespeicherten Daten zu verlangen. Fordern Sie die Aus­kunft schriftlich an, legen Sie eine Ausweiskopie bei. Erhalten Sie keine oder nur eine un­genügende Auskunft, können Sie bei der Polizei eine «Klage zur Durch­setzung des Auskunftsrechts» einleiten.

Detektive:_Schlampige-Schnueffler - Beobachter

Einsichtsgesuch


Wenn Sie im Kanton Zürich leben, dann können Sie ein Gesuch an unten stehende Adresse richten. Markieren und kopieren Sie hierzu die Inhalte der Textfelder und fügen Sie diese in Ihre persönliche Briefvorlage ein (Absender nicht vergessen).

EINSCHREIBEN
Kantonspolizei Zürich
Kriminal-Innenabteilung
Zentral-Archiv
Postfach
8021 Zürich


Einsichtsgesuch

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr

hiermit möchte ich gestützt auf §20 IDG sowie §12 Polis-Verordnung gerne Auskunft darüber, welche Angaben über mich in den Polizeidatenbanken des Kantons Zürich vermerkt sind. Ich bitte Sie um Mitteilung sämtlicher Einträge. Eine Kopie meiner ID liegt bei.

Besten Dank für Ihre Arbeit.

Freundliche Grüsse

Beilage: Kopie der ID-Karte










Quelle: Polizeidaten: Zu Unrecht verdächtigt - Beobachter

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